Besuchspflicht

Spielende Kinder

Besuchspflicht für Fünfjährige

Seit der Novelle zum Kindergartengesetz im Jahr 2009 besteht für alle Fünfjährigen eine verpflichtende Kindergartenzeit.


Die Besuchspflicht umfasst 20 Wochenstunden am Vormittag. Die genaue Organisation (z. B. Tage und Zeiten) wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt.

Während der Hauptferien sowie an schulfreien Tagen nach dem Pflichtschulzeitgesetz besteht keine Besuchspflicht.

 

Kinder, für die die Besuchspflicht gilt, dürfen dem Kindergarten nur bei gerechtfertigter Verhinderung (z. B. Urlaub bis maximal 5 Wochen) fernbleiben.

Solche Verhinderungen müssen unverzüglich dem Kindergarten gemeldet werden.