Besuchspflicht

Spielende Kinder

Besuchspflicht für Fünfjährige

Mit einer 2009 erlassenen Novelle zum Kindergartengesetz wurde eine Pflicht zum Besuch des Kindergartens für Fünfjährige eingeführt. Diese Besuchspflicht sieht ein Ausmaß von 20 Wochenstunden (vormittags) vor, die detaillierte Festlegung obliegt der Gemeinde. Während der Hauptferien oder schulfreien Tagen nach dem Pflichtschulzeitgesetz gilt die Besuchspflicht nicht!

Gemäß Kindergartengesetz dürfen Kinder, für die Besuchspflicht besteht, nur im Falle einer gerechtfertigten Verhinderung (z. B. Urlaub bis max. 5 Wochen) dem Kindergarten fernbleiben. Verhinderungen sind dem Kindergarten unverzüglich bekanntzugeben.